Beratungsgespräch nach §37.3. SGB XI
Alle Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz nach § 37 Abs.3 SGB XI durch eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
Nach der Definition der Pflegekasse ist es ein Beratungsgespräch bzw. ein Beratungseinsatz nach §37.3.SGB XI.
In diesem BERATUNGSGESPRÄCH werden die Angehörigen über verschiedene Möglichkeiten in der der Hilfe beraten.
§ 38 Kombinationspflege
§ 39 Verhinderungspflege
§ 40 Pflegehilfsmittel, technische Hilfen, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 41 Tagespflege/ Nachtpflege
§ 42 Kurzzeitpflege
§ 44 Rentenbezuschussung Unfallversicherung der Pflegeperson
§ 45 Pflegekurse für pflegende Angehörige
§ 45a das sind PEA’s (Personen mit Erheblich eingeschränkter Alltagstauglichkeit – Demenz, Alzheimer) nach SGB XI zurück greifen können.
Auch werden die Angehörigen beraten über Dekubitusprophylaxen, Mobilisations notwendigkeit, Exsikosegefahr, Ernährung, Umgang mit Inkontinenzmaterial (wie DK, Windeln, Einlagen) und über das individuelle Krankheitsbild aufgeklärt.
Bei Pflegestufe I u. II erfolgt dieser Einsatz 1/2 jährlich, bei Pflegestufe III Viertel jährlich.
Des Weiteren schaut der Pflegedienst nach der korrekten und sachgerechten Pflege, berät über die Möglichkeiten von Pflegerleichternden Maßnahmen, wie Pflegebett, Rollator, Inkontinenzmaterial, berät über Sturzprophylaxen und so weiter. Gibt Tips und Hilfen bei der Hebeteschnik und vieles mehr.
Für die Vollständigkeit der Angaben ist keine Gewähr gegeben. Der Umfang der Beratung ist ganz Individuell auf den Kunden abzustimmen.